Ärztin/Arzt
Veröffentlicht am 08.09.2026
HTBLA Braunau
Arzt/Ärztin
5280 Osternberg
Eintrittsdatum: 09.09.2026
Wertigkeit/Einstufung: Sonstige
Dienststelle: Bildungsdirektion für Oberösterreich
Dienstort: Braunau
Vertragsart: Unbefristet
Beschäftigungsausmaß: Teilzeit
Beginn de. Tätigkeit: 14.09.2026
Ende d. Bewerbungsfrist: 16.10.2026
Monatsentgelt/bezug: 2.457,-- Euro brutto für 9 Wochenstunden
Referenzcode: BMB-26-3772
Aufgaben und Tätigkeiten
Der Schularzt hat auf Grund dieses Dienstverhältnisses diese Obliegenheiten:
1. Beratung d. Schulleitung, Lehrer und Eltern in schulärztlichen und schulhygienischen Angelegenheiten und in allen Fragen der Gesundheitserziehung der zu betreuenden Schüler und der Schüler selbst in all diesen Angelegenheiten verbunden mit den hiefür anfallenden Untersuchungen.
Dazu gehören insbesondere:
* a) Gutachten über die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart (§ 3 Abs 1 lit.c SchUG);
* b) Gutachten, ob Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einzelnen Pflichtgegenständen nicht teilnehmen kann (§ 11 Abs 6 SchUG);
* c) Untersuchung, ob durch Überspringen einer Schulstufe eine körperliche Überforderung nicht zu befürchten ist (§ 26 Abs 1 SchUG);
* d) Gutachten, ob ein Leistungsrückstand aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist (§ 27 Abs 2 SchUG);
* e) Beratung der Lehrer bei der Leistungsfeststellung u. Leistungsbeurteilung von Schülern mit körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung (§ 2 Abs 4 u. § 11 Abs 8 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung);
* f) Untersuchungen von Schülern, bei denen der Verdacht auf Suchtgiftmissbrauch besteht (§ 13 Abs 1 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I, Nr. 112/1997, in der geltenden Fassung);
* g) Beratung der Lehrer bei ihrer gemeinsamen Behandlung von Fragen der Schulgesundheitspflege mit den Erziehungsberechtigten im Sinne des § 66 Abs 1 in Verbindung mit § 62 SchUG;
* h) Beratung des Schulgemeinschaftsausschusses bei der Durchführung von Veranstaltungen, betreffend die Schulgesundheitspflege im Sinne des § 66 Abs 1 in Verbindung mit § 64 Abs 2 Z 1 lit. h SchUG;
* i) Beratung des Schulleiters bezüglich des hygienischen Zustandes (wie z.B. betreffend ausreichende Durchlüftung und Temperierung der Räume, entsprechende Beleuchtung der Räume und ergonomische Ausstattung der Schülerarbeitsplätze) jener Teile des Schulgebäudes, die zur Unterrichtserteilung und zum Aufenthalt der Schüler bestimmt sind; hiezu zählen Unterrichtsräume, Bibliotheken, Lehrwerkstätten, Turnsäle, Schülertoilettenanlagen und -waschräume, etc.
2. Über Einladung Teilnahme mit beratender Stimme an Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses, insoweit Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden (§ 66, Abs 3 SchUG).
3. Beobachtung der biologischen Entwicklung der Schüler, wobei insbesondere auf die Entwicklung der motorischen Grundeigenschaften zu achten ist und Fehlentwicklungen aufzuzeigen sind, und Mitwirkung bei der Feststellung der Ursachen der Fehlleistungen und Entwicklungsstörungen.
Weitere Informationen erhalten sie unter https://bund.jobboerse.gv.at/
Kontaktinformation
Fragen zur Ausschreibung: 0732/7071-4111 (AD RR Andreas Tobisch-Redl)